Konzession
Allgemeine Informationen zur Beantragung der Konzession und vorläufigen Konzession:
Ein Gaststättengewerbe ist Erlaubnispflichtig, wenn alkoholhaltige Getränke verabreicht werden.
Falls Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis führen, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden und zur Folge haben, dass die Beantragte Erlaubnis nicht erteilt wird.
Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Schank- und Speisewirtschaft, Imbissbetrieb mit oder ohne Sitzgelegenheit, Bar, Diskothek, Pizzeria usw. zu beantragen.
Für eine Änderung der Betriebsart und/oder eine Veränderung der Räumlichkeiten (einschließlich Biergarten o.ä.) des genehmigten Betriebes ist eine neue Erlaubnis bzw. eine Erweiterung oder Änderung der Erlaubnis zu beantragen. Einen Nutzungsänderungsantrag müssen Sie u.U. auch dann stellen, wenn Sie einen bestehenden Betrieb erweitern wollen.
Sollten Sie einen bestehenden, genehmigten Betrieb übernehmen wollen, ist es möglich, Ihnen eine befristete Vorerlaubnis zu erteilen, mit dem ‚Recht, den Betrieb im Rahmen der Erlaubnis des Vorgängers zu betreiben. Für die Erteilung der Vorerlaubnis (max. 3 Monate möglich) wird eine Gebühr von 130,00 Euro erhoben. Dies gilt nicht für die Übernahme von Betrieben, für die die letzte gültige Erlaubnis seit mehr als einem Jahr erloschen ist.
Neu errichtete Betriebe bedürfen der vorherigen baurechtlichen Genehmigung oder baurechtlichen Genehmigung zur Änderung der bisherigen Raumnutzung (Nutzungsänderungsverfahren). Der Antrag hierzu ist beim Fachbereich Bauamt zu stellen.
Rechtlicher Hinweis zu den Bau- und Lageplänen:
Sie sind verpflichtet, die aktuellsten – Stand jetzt - Lage- und Baupläne des Betriebes (Gaststätte / Imbiss) zur Konzessionierung vorzulegen. Sollten zur Konzessionierung falsche, unvollständige oder nicht wahrheitsgemäße Pläne und Angaben gemacht werden, führt es zum unmittelbaren Widerruf der Konzession oder der Versagung dessen. (z.B. wilde Außenterrassen, Umbauten nach der Konzession des Vorgängers)
Bauvoranfrage:
Für eine Bauvoranfrage werden folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung benötigt:
- Formloses Schreiben mit Bauherrenadresse, Adresse des Bauvorhabens, Beschreibung des Bauvorhabens
- Lageplan
- Skizze/Zeichnung des Bauvorhabens
Bauantrag:
Für einen Bauantrag werden folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung benötigt:
- Antrag auf Baugenemigung
- ggf. einen Abweichungsantrag, wenn das Bauvorhaben nicht dem Bebauungsplan entspricht
- Lageplan (falls nicht vorhanen, beim Katasteramt anfordern: 06531-50171161)
- Zeichnung des Bauvorhabens (vorzugsweise vom Architekten)
Für die Bearbeitung des Antrages und die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Aufwand und wird nach der gültigen „Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art“ berechnet.
Auch wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird, ist die Bearbeitung gebührenpflichtig!
Sie sind verpflichtet, aktiv die Antragstellung und die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Sollten Ihrerseits Versäumnisse stattfinden, verweigern wir die Konzessionierung und Ihnen werden alle bis dahin entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Eine endgültige Erlaubnis kann erst nach abschließender Prüfung erteilt werden, selbst wenn eine Vorerlaubnis erteilt wurde. Dazu müssen alle Unterlagen vorliegen.
Antragsstellung mit einem Dolmetscher/in Übersetzer /in:
Die Amtssprache ist nach § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) deutsch.
Zur Antragstellung und zu den behördlichen Gängen, kann nach § 23 VwVfG ein Übersetzer/in bzw. Dolmetscher/in mitgebracht werden. Diese/r ist zur wahrheitsgemäßen Übersetzung verpflichtet.
Der /Die Übersetzer/in hat sich der Behörde mit einem gültigen Ausweis (dieser wird als Kopie beim Amt hinterlegt) auszuweisen und unterschreibt bei den Behörden die Anträge/Formulare neben den Antragstellern um jegliche Haftung seitens der Behörde auszuschließen.
Die Sprachkenntnisse des Antragstellers / der Antragstellerin fließen in die Bewertung und Zukunftsprognose ihres Antrages ein. Ein Deutschkurs kann verpflichtend werden und kann als Auflage vor der Konzessionserteilung verlangt werden.
Weitere wichtige Ansprechpartner zur Antragstellung:
- Führungszeugnis der Belegart 0 (nicht älter als 3 Monate) ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) ist beim zuständigen Gewerbeamt zu beantragen
- Bescheinigung in Steuersachen (nicht älter als 3 Monate) ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Bescheinigung in Steuersachen ist von den zuständigen Finanzämtern aller Wohn- und Geschäftsorte der letzten drei Jahre vorzulegen
-Unterrichtungsnachweis gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 Gaststättengesetz (GastG) zu erhalten über die Industrie- und Handelskammer des zuständigen Hauptwohnsitzes z.B. IHK Trier; Herzogenbuscher Str. 12, 54292 Trier Tel.: 0651 97770)
- Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz zu erhalten beim Gesundheitsamt des zuständigen Hauptwohnsitzes z.B. Gesundheitsamt Trier, Paulinstraße 60, 54292 Trier, Tel.: 0651 715500
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts und Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
- Kreisverwaltung Trier-Saarburg,Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Herrn Thommes, Metternichstraße 33, 54292 Trier, Tel.: 0651 – 715 592
- Kreisverwaltung Trier, Bauamt Herr Krauth/Müller, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier, Tel.: 0651 – 715 308
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt mit dem Antragsteller/der Antragsstellerin in einem persönlichen Gespräch. Hierzu ist unbedingt ein Termin zu vereinbaren und die im Merkblatt zutreffenden Unterlagen – im Original - mitzubringen.
Dieser Antrag „Auf Erteilung einer Konzession“ wird mit der zuständigen Sachbearbeiterin – Frau Ruhm – in der Behörde ausgefüllt und vor den Augen der Sachbearbeiterin unterschrieben.
Um den Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten, können Sie aber den Antrag schon vorbereiten.