Wasserzähler
Infolge der Befristung der Eichzeit der Wassermesseinrichtung auf 6 Jahre (gem. Mess- und Eichgesetz) hat das Wasser-werk die stetige Verpflichtung zum turnusmäßigen Austausch dieser Wasserzähler. Den Anschlussnehmern werden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt.
Insbesondere bei älteren Hausanschlüssen stellen wir fest, dass diese nicht alle den in der DIN 1988 festgelegten Kriterien für Wasserzählereinbaugarnituren entsprechen. Eine Einbaugarnitur (s. Abbildung) besteht, in Fließrichtung von links nach rechts, aus:
- Absperrarmatur (Eingangsventil)
- Wasserzähler
- längenveränderliches Ein-und Ausbaustück und
- Absperrarmatur (Ausgangsventil) mit Rückflussverhinderer.
Die Anordnung der Einbaugarnitur, welche mit Hilfe eines Bügels an der Wand fixiert ist, dient zur spannungsfreien Aufnahme des Wasserzählers und erleichtert mit den Absperrarmaturen (Eingangsventil und Ausgangsventil mit Rückflussverhinderer) den Wasserzähleraustausch. Alle auftretenden Kräfte werden, aufgrund der Fixierung durch den Bügel, aufgenommen.
Bei sämtlichen Neuanschlüssen und bei Veränderung der bestehenden Anlage sind diese Einbaugarnituren verpflichtend zu installieren und der Wasserzähler ist mit einer Halterung (Wasserzählerbügel) zu befestigen. Die Mindestanforderungen bei älteren Wasserzähleranlagen beziehen sich auf die Absperrarmaturen mit Rückflussverhinderer. Die Anlage ist so zu befestigen, dass bei ausgebautem Zähler die auftretenden Kräfte aufgenommen werden. In der Regel kann dies, wie zuvor beschrieben, am besten durch einen Wasserzählerbügel sichergestellt werden.
Alle Wasserzähleranlagen sollen im Anwesen im selben Raum installiert werden, in dem die Einführung der Hausanschluss-leitung erfolgt. Sie sind so auszuführen, dass beim Wasserzählerwechsel austretendes Wasser aufgefangen oder abgeleitet werden kann. Unter diesem Hintergrund werden wir analog der Vorjahre zusammen mit der von uns beauftragten Firma EES Energy-Services GmbH, Unterer Heinzengrund 18, 66822 Lebach im Rahmen der aktuellen Wechselaktion (Zeitraum 2023 - 2025) die Bestandsaufnahme (Ist-Zustand) bei älteren Wasserzähleranlagen fortsetzen und den Kunden auf einen „Mangel“ hinweisen. Dies steht im Einklang des § 25 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung, wonach das Wasserwerk berechtigt ist, die Wasserverbrauchsanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen und die Grundstückseigentümer oder Benutzer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und deren Beseitigung zu verlangen. Bei den noch auszu-tauschenden Wasserzählern werden wir mit den betreffenden Kunden Kontakt aufnehmen und unser Vorhaben nochmals erläutern.
Weiterhin müssen wir darauf hinweisen, dass die Kosten für evtl. Erweiterungen, Umrüstarbeiten und Erneuerungen (den Anbringungsort des Wasserzählers betreffend) von den Anschlussnehmern zu tragen sind (→ Entgeltsatzung Wasserversorgung). Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Für etwaige Änderungen ist es möglich, (nach vorheriger Absprache) entweder das Wasserwerk oder ein Installateurunternehmen Ihrer Wahl zu beauftragen.
Langfristig verfolgen wir mit dieser Vorgehensweise das Ziel, alle Kundenanlagen mit dem gleichen technischen Stand auszu-statten, um zukünftig eine kostengünstige Auswechselung nach den Vorschriften des Eichgesetzes vornehmen zu können, die dann allen Anschlussnehmern zu Gute kommt. Ebenso wird ein störungsfreier Betrieb der Wassermessanlage für die nächsten Jahrzehnte ermöglicht. Wir bitte daher alle Anschlussnehmer um Verständnis für diese Maßnahmen.
Weitere Lieferungen und Leistungen die ggf. hinter der Einbaugarnitur ausgeführt werden (z. B. Wasserfilter) gehören zur Hausinstallation und erfordern ergänzende private Aufträge an das Installationsunternehmen. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten stehen nicht im Zusammenhang mit den v. g. Erläuterungen.